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Die Verfasser der neuen Bundesverfassung waren ihrer Zeit voraus. Oder waren sie bloss dem neuen Zeitgeist verfallen? In Artikel 2 der Bundesverfassung von 1999 wird das Nachhaltigkeitsprinzip jedenfalls gleich doppelt erwähnt, einmal explizit und einmal implizit.

Explizit in Absatz 2:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft «fördert (…) die nachhaltige Entwicklung (…) des Landes.»

Implizit in Absatz 4:

«Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (…).»

Auch wenn der Begriff seit einigen Jahren gern rein etatistisch und zur Legitimierung staatlicher Unterstützungsleistungen verwendet wird: Im Grunde ist Nachhaltigkeit ein urunternehmerisches Prinzip subventionsfreien Wirtschaftens. Es bedeutet zuerst einmal nichts anderes als das Bestreben, alle externen Effekte in die Wirtschaftsrechnung einzubeziehen. Oder weniger technisch ausgedrückt: Es bedeutet, nicht auf Kosten anderer zu wirtschaften und zu leben. In Anlehnung an die Definition des UNO-Berichts von 1987 (unter der norwegischen sozialistischen Vorsitzenden Gro Harlem Brundtland) liesse sich ein Nachhaltigkeitsimperativ wie folgt formulieren: Handle so, dass die Wirkungen deiner Handlungen das derzeitige und künftige Potential, menschliche Bedürfnisse zu befriedigen, nicht verringern, sondern vergrössern. Einer solchen Definition geht alles Religiöse und Zwanghafte ab. Die folgenden Seiten rehabilitieren den Begriff in diesem Sinne.

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