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# Zwei Souveräne – ein ungewöhnliches Staatsmodell
- URL: https://www.schweizermonat.ch/zwei-souverane-ein-ungewohnliches-staatsmodell/
- Published: 2026-09-14T04:05:12.000Z
- Updated: 2026-09-14T04:05:12.000Z
- Description: Liechtenstein ist eine Monarchie mit aussergewöhnlich weitreichenden Volksrechten. Der Fürst kann Gesetze blockieren, das Volk sie zu Fall bringen. Blockaden sind dennoch selten. Weshalb dieses eigentümliche System so stabil ist und was es mit der Schweiz verbindet.
- Author: Thomas Milic
- Tags: Ausgabe: Sonderpublikation 54 – September 2026

Fragt man im Ausland nach Liechtensteins politischem System, denken die meisten zuerst an den Fürsten. Weniger bekannt ist, dass das Land noch einen zweiten Souverän kennt: das Volk. Und dieses verfügt über Mitspracherechte, die selbst im internationalen Vergleich aussergewöhnlich weit reichen. Artikel 2 der liechtensteinischen Landesverfassung hält fest: «Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.»

Auf den ersten Blick wirkt diese Konstruktion widersprüchlich. Wie kann ein Staat gleichzeitig Monarchie und direkte Demokratie sein? Wie werden Konflikte zwischen den beiden Souveränen gelöst, wenn sie entstehen? Und weshalb funktioniert dieses System mit zwei Machtzentren trotz einzelner verfassungsrechtlicher Konflikte und politischer Krisen insgesamt erstaunlich reibungsarm?

## Mehr als nur Repräsentation

Zunächst: Monarchien sind selbst in Europa keineswegs eine Seltenheit. Allein in Westeuropa gibt es deren zehn. In den meisten von ihnen beschränkt sich die Rolle des Monarchen heute allerdings weitgehend auf repräsentative und zeremonielle Aufgaben. Liechtenstein bildet diesbezüglich eine Ausnahme: Der Landesfürst verfügt über substanzielle politische Kompetenzen. Kein Gesetz – selbst wenn Parlament und Volk zugestimmt haben – tritt ohne seine Sanktion in Kraft. Er ernennt die Regierung im Einvernehmen mit dem Landtag (dem Parlament), kann sie unter bestimmten Voraussetzungen entlassen und wirkt bei der Bestellung der Richter mit, um nur einige dieser Kompetenzen zu nennen. Gleichzeitig sind seine Befugnisse verfassungsrechtlich klar begrenzt. Er kann politische Entscheidungen zwar verhindern, jedoch nicht eigenständig herbeiführen: Gesetze bedürfen stets der Zustimmung des Landtags und können zudem dem Volk vorgelegt werden.

Nicht minder bemerkenswert ist die Stellung des Volkes. Die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner verfügen – ganz ähnlich wie die Schweizer Bevölkerung – über weitreichende direktdemokratische Mitbestimmungsrechte. Sie wählen nicht nur den Landtag, sondern können mittels Referenden Gesetze zu Fall bringen, Volksinitiativen auf Verfassungs- und auf Gesetzesebene einreichen sowie Petitionen an die Behörden richten. Selbst die Monarchie steht nicht ausserhalb der demokratischen Ordnung: Die Verfassung gibt dem Volk ausdrücklich die Möglichkeit, die Monarchie abzuschaffen. 

## Kompromiss statt Konfrontation

Trotz ihrer erheblichen Kompetenzen geraten Fürst und Volk selten in institutionelle Machtkämpfe. Auch Blockaden sind seltener, als man erwarten könnte. Die Erklärung liegt in der Architektur des politischen Systems.

Die politische Macht verteilt sich nämlich nicht nur auf zwei, sondern auf mehrere Akteure. Neben Fürst und Volk spielen Landtag, Regierung und unabhängige Gerichte eine eigenständige Rolle. Nahezu jede wichtige Entscheidung setzt das Zusammenwirken mehrerer Institutionen voraus. Ein Gesetz bedarf der Zustimmung des Landtags und schliesslich auch des Fürsten. Gelangt die Vorlage zur Volksabstimmung, entscheidet zusätzlich das Volk. Jeder Akteur verfügt somit über unterschiedliche Mitwirkungs- oder Vetorechte. Dadurch entsteht ein System gegenseitiger Begrenzung, auch wenn die einzelnen Akteure nicht über gleich starke Einflussmöglichkeiten verfügen.

Eine Schlüsselrolle spielt dabei die direkte Demokratie – insbesondere das fakultative Referendum. Zu praktisch jedem neuen Gesetz kann eine Volksabstimmung verlangt werden. Diesbezüglich sind sich die Schweiz und Liechtenstein sehr ähnlich. Eine liechtensteinische Besonderheit betrifft den Nachvollzug von EWR-Recht ohne eigenen Gestaltungsspielraum: Entsprechende Gesetze können durch einen Dringlichkeitsbeschluss dem Referendum entzogen werden. Für Regierung und Parlament bedeutet dies, dass politische Entscheide stets unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bevölkerung stehen. Wer eine Vorlage erfolgreich verabschieden will, muss deshalb bereits im Gesetzgebungsprozess darauf achten, dass sie auch ausserhalb des Parlaments mehrheitsfähig ist. Das Referendum wirkt damit weit über den eigentlichen Abstimmungstag hinaus. Es prägt den gesamten politischen Prozess und zwingt die Akteure (meist) zu breit abgestützten Kompromissen. Schweizer Leserinnen und Leser werden diesen Mechanismus bestens kennen: Auch in der Schweiz gilt das fakultative Referendum als eigentliche Triebfeder der Konsensdemokratie.

In Liechtenstein zeigt sich dieser Zusammenhang in mancherlei Hinsicht. Gesetze werden selten nach kurzen, aber heftigen ideologischen Konfrontationen mit knappen Mehrheiten beschlossen, sondern in einem langwierigen Prozess der Verhandlung und Annäherung. Die politischen Akteure wissen, dass nahezu jede Vorlage an der Urne scheitern kann – und nicht wenige tun es tatsächlich. Während die Stimmberechtigten in der Schweiz rund sechs von zehn Gesetzesvorlagen bestätigen, gegen die das fakultative Referendum ergriffen wurde, lehnen sie in Liechtenstein fast sechs von zehn Gesetzesvorlagen ab, die aufgrund eines Referendums zur Abstimmung gelangen. Das Referendum ist deshalb nicht bloss ein Korrektiv der Politik, sondern prägt ihr Verhalten von Anfang an. Unausgewogene oder besonders weitreichende Reformen scheitern spätestens an der Urne; entsprechend werden Kompromisslösungen bereits im Vorfeld angestrebt. Die Konsenskultur zeigt sich auch bei der Regierungsbildung: Selbst wenn rechnerisch oftmals eine Einparteienregierung möglich wäre, hat sich nahezu selbstverständlich eine Koalition der beiden langjährigen Regierungsparteien, der Fortschrittlichen Bürgerpartei (FBP) und der Vaterländischen Union (VU), etabliert. Die Koalition folgt dabei der liechtensteinischen «Zauberformel»: drei Regierungssitze für die mandatsstärkste, zwei für die zweitstärkste Partei.

Hinzu kommt die Kleinheit des Landes. Politik findet in einem vertrauten sozialen Umfeld statt, in dem sich die Akteure in aller Regel persönlich kennen und per Du sind. Konflikte werden deshalb oft im direkten Gespräch gelöst. Institutionelle Regeln und politische Kultur verstärken sich dabei gegenseitig. Obwohl beispielsweise die Bestellung der Regierung ein Einvernehmen von zwei Organen, nämlich Fürst und Landtag, voraussetzt, ist es bei Regierungsbildungen in der Vergangenheit noch nie zu einer Blockade zwischen den beiden Institutionen gekommen. Man kennt sich und entschärft mögliche Konflikte meist im Voraus.

## Checks and Balances im Kleinstaat

In gewisser Weise liegt ein Paradox vor: Die Verfassung eröffnet durchaus die Möglichkeit schwerer institutioneller Konflikte. Sie verleiht sowohl dem Fürsten als auch dem Volk aussergewöhnlich weitreichende Kompetenzen und eröffnet über die Volksrechte sogar den Weg zu radikalen Änderungen der Staatsordnung. Man könnte deshalb ein besonders konfliktanfälliges System erwarten. In der politischen Praxis zeigt sich jedoch meist das Gegenteil. Konflikte zwischen den Institutionen sind selten, die politische Ordnung bleibt bemerkenswert stabil, Reformen erfolgen meist schrittweise und breit abgestützt und der Kompromiss wird nicht als Notlösung verstanden, sondern als Normalfall politischen Handelns. Die im politischen System eingebauten Checks and Balances, die direkte Demokratie und die tief verwurzelte Konsenskultur verhindern in der Regel eine Eskalation zwischen den Organen und Institutionen.

Zwar gibt es Ausnahmen. Wiederholt kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Staatsorganen oder zu durchaus kontroversen Verfassungsdebatten. Im internationalen Vergleich sind diese Konflikte jedoch bemerkenswert selten. Gleichzeitig gilt aber auch: Dieselben Mechanismen, welche die Stabilität fördern, erschweren tiefgreifende Reformen, wenn diese einmal notwendig werden.

Genau darin liegt die eigentliche Besonderheit des liechtensteinischen Modells. Seine Stabilität beruht nicht darauf, dass ein einzelner Akteur dominiert, sondern darauf, dass sich alle Akteure gegenseitig begrenzen und aufeinander angewiesen sind. Die direkte Demokratie verleiht politischen Entscheidungen zudem eine hohe Legitimation, die institutionellen Kontrollmechanismen verhindern Machtkonzentrationen. Damit ist das politische System Liechtensteins eine einzigartige Staatsordnung, in der zwei Souveräne in einem ständigen, aber verfassungsrechtlich geregelten Spannungsfeld koexistieren. Das Ergebnis ist ein politisches System, das trotz – oder eben vielleicht gerade wegen – seiner eigentümlichen Konstruktion als Doppelherrschaft von Volk und Fürst seit über hundert Jahren bemerkenswert stabil funktioniert.