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# Manchmal muss die Freiheit um ihrer selbst willen eingeschränkt werden
- URL: https://www.schweizermonat.ch/manchmal-muss-die-freiheit-um-ihrer-selbst-willen-eingeschrankt-werden/
- Published: 2026-09-14T04:03:20.000Z
- Updated: 2026-09-14T04:03:20.000Z
- Description: Der Staat ist nicht nur Garant von Freiheit, sondern schützt auch vor ihrem Missbrauch. Wie viel Zwang dazu legitim ist, beschäftigt die Philosophie seit Jahrhunderten.
- Author: Otfried Höffe
- Tags: Schwerpunkt: «Staatswachstum», Ausgabe 1123 – September 2026

Heute rechtfertigt man den Staat gerne mit Grund- und Menschenrechten, politischer Gerechtigkeit, Gewaltenteilung und selbstverständlich mit der Demokratie. Für den Staat wesentlich sind aber auch die öffentlichen Gewalten, deren Zwangscharakter und der daraus folgende Herrschaftscharakter des Staates zu wenig beachtet, nicht selten sogar verdrängt werden.

Die wirkungsmächtige Kritische Theorie beispielsweise hielt die Herrschaft für ein Ärgernis. Theodor Adorno argumentierte in einem Beitrag zum 16\. Deutschen Soziologentag (1969), ihre möglichen guten Seiten könnten gegenüber dem «Potenzial des Grauens», das sie in sich trage, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Statt die Chancen des demokratischen Rechtsstaates herauszuarbeiten – und einen Beitrag zur Legitimation der damals jungen Bundesrepublik Deutschland zu erarbeiten –, plädierte die Frankfurter Schule lieber für die Utopie, für das Nirgendwo der Herrschaftsfreiheit.

Selbst der amerikanische Philosoph John Rawls räumt in seiner «Theorie der Gerechtigkeit» ein: «Wahrscheinlich \[sei\] eine mit Zwangsmitteln ausgestattete Regierung immer nötig.» Dabei nimmt er aber lediglich das öffentliche Strafsystem in den Blick und unterschlägt den andernorts ebenfalls herrschenden Zwangscharakter. Das Zivilrecht beispielsweise zwingt niemanden, einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag abzuschliessen, ein Testament zu verfassen, eine Ehe zu schliessen oder sie aufzulösen. Wer es aber vorhat, ist zum Zweck eines gültigen Rechtsaktes gezwungen, die Formvorschriften einzuhalten.

Dieser Zwang mag hypothetischer (Wenn-dann-)Zwang sein, denn *wenn* man die entsprechenden Rechtsgeschäfte vornehmen will – wozu man nicht gezwungen ist –, *dann* ist man unweigerlich den Formvorschriften unterworfen. Der andere, strafbewehrte Zwang ist dagegen kategorisch: Was man auch immer tut oder lässt – man darf auf keinen Fall betrügen, in Leib und Leben eines Mitmenschen oder sein Eigentum eingreifen oder ihn beleidigen.

Dieser zweifache Zwang, den eine Rechts- und Staatsordnung ausübt, ihr politischer Zwang, darf nicht beliebig oder gar willkürlich erfolgen. Dort, wo es trotzdem geschieht, ist Adorno zuzustimmen: Die entsprechende Herrschaft trägt das «Moment des Furchtbaren» und die «Tendenz zur Totalität» in sich.

## **Zwang um der Freiheit willen**

Der nichtwillkürliche Zwang bedarf nun einer zweistufigen Rechtfertigung: Sie richtet sich als Erstes auf die legitimen Gegenstände und danach auf die dafür allein legitime Form.

Für welche Gegenstände also kann der politische Zwang berechtigt sein? Wie jeder Zwang greift auch der politische Zwang in das ein, was für den Menschen und für die Moderne konstitutiv ist: Es ist die Freiheit, die das Wesen des Menschen und sein höchstes Gut ausmacht. Weil in der Freiheit, wie die Philosophie mehr und mehr erkennt, das wahrhafte Grundrecht des Menschen besteht, ist sie nicht weniger als der einzige Trumpf, der alle anderen Rechte aussticht. 

Die Folge liegt auf der Hand: Jeder Eingriff in die Freiheit bedarf einer Rechtfertigung, die ausschliesslich im Namen der Freiheit überzeugen kann: Kein Freiheitseingriff ist legitim, es sei denn, er geschehe um der Freiheit willen.

> «Jeder Eingriff in die Freiheit bedarf einer Rechtfertigung, die ausschliesslich im Namen der Freiheit überzeugen kann: Kein Freiheitseingriff ist legitim, es sei denn, er geschehe um der Freiheit willen.»

Einschränkungen der Freiheit ergeben sich aus zwei grundlegenden Faktoren: Erstens gibt es den Menschen nie allein, sondern immer im Plural. Zweitens kann der Mensch wegen des begrenzten Lebensraumes nicht auf Dauer verhindern, mit seinesgleichen in Kontakt zu treten. Dieser Kontakt nimmt zwei Grundformen an: die Kooperation und den Konflikt. Ein optimistisches Menschenbild mag die Kooperation, ein pessimistisches Menschenbild den Konflikt bevorzugen – im Extremfall für allein entscheidend halten.

Tatsächlich praktiziert der Mensch beide Formen, und zwar nicht nur gern, sondern aus Notwendigkeit. Eine einzige schlichte Überlegung zeigt: Weder kommt der Mensch von allein auf die Welt noch überlebt er ohne die Hilfe von Erwachsenen. Weiterhin erleichtert er sich das Überleben und ein angenehmes Leben durch arbeitsteiliges Wirtschaften. Und der grösste Teil von Philosophie, Wissenschaft, Architektur, Musik, Kunst und Sport entsteht erst durch Zusammenwirken.

Zugleich neigen Menschen aber auch zum Trittbrettfahren, was Konflikte hervorbringt: Die Mühen der Arbeit beispielsweise überlässt man lieber anderen, will aber trotzdem an den Früchten der Arbeit teilhaben.

## Der Naturzustand als latenter Krieg

Der überragende Rechts- und Staatsphilosoph der Frühen Neuzeit, Thomas Hobbes, nennt dafür im 13\. Kapitel seines «Leviathan»im Rahmen eines Gedankenexperiments («Wie leben die Menschen miteinander, wenn es keinerlei Recht und Staat gibt?») drei Ursachen. Alle drei dürften bis heute aktuell sein. Die erste Ursache, die Konkurrenz (etwa im Blick auf Güter und Dienstleistungen), führt zu Übergriffen in die Freiheit anderer aus Gewinnstreben; die zweite, das Misstrauen, zu Übergriffen aus Sicherheitsdenken und die dritte, die Ruhmsucht, zu Übergriffen aus Geltungsdrang. Diese Diagnose kann deshalb überzeugen, weil in ihr drei typisch menschliche Leidenschaften anklingen: Habsucht, Machtsucht und Ehrsucht.

Halten die Konkurrenten – aus welchen Gründen auch immer – dasselbe für unverzichtbar, etwa einen Gegenstand oder die Aufmerksamkeit einer Person, so verschärft sich ihre Konkurrenz zum Kampf auf Leben und Tod. Die Konkurrenz steigert sich also zur Feindschaft. Weil man diese Steigerung nie ausschliessen kann, lebt jeder Mensch in ständiger Furcht vor einem gewaltsamen Tod. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei betont: Diese Todesfurcht gilt nur in der gedanklichen Konstruktion und nicht in der Wirklichkeitsannahme eines rechts- und staatsfreien Zusammenlebens.

Nicht weil Hobbes einem pessimistischen Menschenbild anhängt, sondern weil er zu Recht sieht, dass niemand so stark ist, dass er nicht von Schwächeren durch List und Zusammenarbeit getötet werden kann, ist der Naturzustand ein Zustand des latenten Krieges – also ein Zustand, in dem zwar nicht permanent Waffen eingesetzt werden, ihr Einsatz aber ständig droht.

## Gegenkräfte gegen die Kriegsgefahr

Diese Folge ist einsichtig. Sie macht jedoch nicht, wie viele Interpreten meinen, Hobbes’ vollständige Theorie des Naturzustandes aus. Sie nennt erst die halbe Wahrheit. Der Philosoph sieht, erneut zu Recht, drei Gegenkräfte gegen die Kriegsgefahr:

1\. Jeder Mensch fürchtet den Tod,

2\. wünscht sich ein angenehmes Leben und

3\. hofft, dies durch eigene Anstrengung erreichen zu können.

Zu diesem Ziel weist die Vernunft – eine bescheidene, pragmatische Vernunft – den einzigen, alternativlosen Weg.

Die Kernaussage, das im 14\. Kapitel von «Leviathan»vertretene zweite Naturgesetz, ist so überzeugend, dass Kant es in der «Rechtslehre» in abgewandelter Form übernahm. Es ist das Prinzip der wechselseitig gleichen Freiheitseinschränkung: «Jeder Mensch soll sich mit so viel Freiheit gegenüber anderen zufriedengeben, wie er anderen gegen sich selbst einräumen würde.»

Die weitere Argumentation kann sehr kurz ausfallen: Politischer Zwang ist legitim, wo die wechselseitig gleiche Freiheitseinschränkung auf ihn nicht verzichten kann. Das Kriterium der Unverzichtbarkeit gilt erstens für die Inhalte des berechtigten Zwangs, wie etwa die aufkommenden Grund- und Menschenrechte. Es trifft zweitens auf die Form des Zwangs zu – also auf die öffentlichen Gewalten und deren Teilung: Die Legislative ist für die genaue Festlegung der legitimen Inhalte zuständig, die Exekutive für deren Durchsetzung und die Judikative für die autoritative Entscheidung von Streitfällen.