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# Die Position Liechtensteins in Europa: Das Beste aus zwei Welten
- URL: https://www.schweizermonat.ch/die-position-liechtensteins-in-europa-das-beste-aus-zwei-welten/
- Published: 2026-09-14T04:08:28.000Z
- Updated: 2026-09-14T04:08:28.000Z
- Description: Liechtenstein gehört zwei Wirtschaftsräumen an – eine Meisterleistung seiner Führung. Doch das Modell könnte unter Druck geraten.
- Author: Carl Baudenbacher
- Tags: Ausgabe: Sonderpublikation 54 – September 2026

Mit einer Fläche von 160 Quadratkilometern und knapp 40 000 Einwohnern gehört Liechtenstein zu den kleinsten Ländern der Welt. Doch was dem Fürstentum an Grösse fehlt, macht es an internationaler Vernetzung wett. Die Mitgliedschaft in der EFTA, die Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die enge Verbindung mit der Schweiz verschaffen Liechtenstein eine privilegierte Stellung im Herzen Europas.

Liechtenstein und die Schweiz gehören beide der EFTA an. Liechtenstein ist aber auch Teil des Europäischen Wirtschaftsraums EWR. Die Zugehörigkeit zum EWR ist für Liechtenstein nicht bloss ein Vertragswerk, sondern – und das mag sich für Schweizer durchaus seltsam anhören – auch ein Instrument souveräner Handlungsfähigkeit: Der EWR-Vertrag verschafft Liechtenstein einen umfassenden Marktzugang zum europäischen Binnenmarkt und eine eigene Stimme im europäischen Rechtsraum. Liechtenstein ist der EU nahe, ohne selbst in diese eingegliedert zu sein. 

## Vom Schweizer «Rucksack» zur eigenen Stimme 

Wer die Nähe zur Schweiz und zur EU verstehen will, muss in die Geschichte schauen. Nach dem Ende der Donaumonarchie löste sich das über lange Jahre österreichisch geprägte Liechtenstein von Wien und wandte sich Bern zu. Der Zollanschlussvertrag von 1923/24 machte Liechtenstein faktisch zum Teil des schweizerischen Zollgebiets; die Verwendung des Schweizer Frankens verstärkte diese Ordnung. Sie brachte Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung, bedeutete aber auch, dass Liechtensteins Aussenwirtschaftsbeziehungen lange Zeit weitgehend über Bern vermittelt wurden.

Die Orientierung hin zur Schweiz war nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie 1918 naheliegend. Als Kleinstaat verfügt Liechtenstein über keinen nennenswerten Binnenmarkt. Die Verbindung mit der Schweiz ersetzte fehlende Grössenvorteile und verschaffte dem Land Planungssicherheit. Sie war aber zugleich ein Modell indirekter Aussenwirtschaftspolitik: Was international verhandelt wurde, geschah oft über die Schweiz oder zumindest im Schatten schweizerischer Interessen. Für eine gewisse Übergangszeit war dies für den Kleinstaat ein gangbarer Weg; auf Dauer genügte er jedoch einem Land mit wachsendem Selbstbewusstsein und internationaler Verantwortung nicht mehr. Diesen Anspruch auf grössere Eigenständigkeit formulierte die berühmte «Rucksackrede» des damaligen Erbprinzen Hans-Adam von 1970: Liechtenstein sollte die Nähe zur Schweiz nicht aufgeben, sich aber auch nicht dauerhaft im «Rucksack» eines grösseren Nachbarn tragen lassen. Die Idee wurde in den späten 1980er- und frühen 1990er-Jahren praktisch eingelöst. 1989 übernahm Hans-Adam II. als Landesfürst die Staatsgeschäfte. Nur ein Jahr später trat Liechtenstein den Vereinten Nationen bei, 1991 folgte der Beitritt zur EFTA. Schon vorher war das Land in den EWR-Verhandlungen selbstständig aufgetreten.

Die Rucksackmetapher beschrieb ein Strukturproblem kleiner Staaten: Sie können sich an grössere Nachbarn anlehnen, riskieren aber, dass ihre eigenen Interessen im entscheidenden Moment nicht zur Geltung kommen. Für Liechtenstein stellte sich diese Frage besonders scharf, weil die Schweiz selbst kein EU-Mitglied war und ihr Verhältnis zur europäischen Integration zunehmend schwieriger wurde. Je stärker sich der europäische Binnenmarkt institutionalisierte, desto weniger reichte es aus, lediglich über den schweizerischen Zollraum mit der Union verbunden zu sein.

## Das Vermächtnis der «goldenen Generation»

Die EWR-Verhandlungen begannen 1990 und betrafen weit mehr als den Warenverkehr. Sie erfassten auch Dienstleistungen, Niederlassung, Kapitalverkehr, Personenverkehr und institutionelle Fragen. Liechtenstein konnte deshalb nicht einfach im schweizerischen Zollverbund mitlaufen. Während die Schweiz den EWR 1992 ablehnte, stimmte Liechtenstein zu. Nach Anpassungen des Zollvertrags und einer zweiten Volksabstimmung trat Liechtenstein am 1\. Mai 1995 dem EWR bei.

Die Persönlichkeiten, die Liechtenstein in den EWR führten, bildeten in politischer und diplomatischer Hinsicht eine Ausnahmegeneration. Im Zentrum standen Fürst Hans-Adam II., Regierungschef Hans Brunhart und der Chefunterhändler Prinz Nikolaus, der Bruder des Fürsten. Hans Brunhart darf man als «Architekten» der liechtensteinischen EWR-Mitgliedschaft bezeichnen. Im Fussball würde man von einer «Golden Generation» sprechen: von einer Gruppe, die zur richtigen Zeit über Erfahrung, Mut, strategisches Gespür und internationale Anschlussfähigkeit verfügte. Sie verstand, dass Liechtenstein die enge Verbindung zur Schweiz bewahren, aber durch europäische Eigenständigkeit ergänzen musste.

Zu dieser Generation gehörten auch Diplomaten, Verwaltungsjuristen und andere Fachleute, die die technischen Einzelheiten nicht von der staatspolitischen Grundfrage trennten. Ihre Leistung bestand nicht darin, Liechtenstein von der Schweiz zu lösen. Sie erkannten vielmehr, dass die Verbindung zur Schweiz durch eine eigenständige europäische Position ergänzt werden musste. Die entscheidende Schwierigkeit lag im Verhältnis zwischen dem EWR und dem schweizerisch-liechtensteinischen Zollgebiet. Liechtenstein konnte den europäischen Binnenmarkt nicht übernehmen, ohne gleichzeitig sicherzustellen, dass die Schweiz dadurch nicht mittelbar an Regeln gebunden wurde, deren Übernahme sie in der Volksabstimmung abgelehnt hatte. Beide Bindungen miteinander zu vereinbaren, war das eigentliche Kunststück.

## Der Meisterstreich der doppelten Verkehrsfähigkeit

Bekanntermassen lehnte die Schweiz am 6\. Dezember 1992 den Beitritt zum EWR ab. Nicht so Liechtenstein. Hier stimmte das Stimmvolk dem EWR eine Woche später mit 56 Prozent Ja-Stimmen zu. Zwei Jahre später gelang Liechtenstein ein weiteres diplomatisches Kunststück: Der Zollvertrag mit der Schweiz wurde an die Erfordernisse des EWR angepasst. Die am 2\. November 1994 abgeschlossene und am 1\. Mai 1995 in Kraft getretene ergänzende Vereinbarung ermöglicht ausdrücklich, dass Liechtenstein am EWR teilnehmen kann, ohne die offene Grenze und die zollvertragliche Verbindung mit der Schweiz aufzugeben. 

Der Grundgedanke ist das Nebeneinander zweier Rechtsordnungen: Zollvertragsrecht und EWR-Recht sollten in Liechtenstein parallel gelten. Wo sich beide Ordnungen unterschieden, sollte im Verhältnis zu den EWR-Vertragspartnern EWR-Recht zur Anwendung kommen, während der Warenverkehr über die offene Grenze zur Schweiz grundsätzlich weiterhin vom Zollvertragsrecht geprägt bleibt.

Dieses Modell habe ich im Mai 2018 den Briten zur Lösung ihres Nordirlandproblems im Zuge des Brexit empfohlen – ohne Erfolg. Was das Vereinigte Königreich als Chance verpasst hat, setzt Liechtenstein seit Jahren erfolgreich um: die doppelte Verkehrsfähigkeit. Vereinfacht gesagt können Waren in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder den schweizerisch geprägten Vorschriften des gemeinsamen Zollraums oder den Anforderungen des EWR entsprechen. Ein eigenes Marktüberwachungs- und Kontrollsystem stellt sicher, dass Waren, die ausschliesslich nach EWR-Recht verkehrsfähig sind, nicht ohne Weiteres in das übrige schweizerische Zollgebiet gelangen. Liechtenstein gehört damit funktional zwei Wirtschaftsräumen an: dem schweizerischen Zoll- und Wirtschaftsraum einerseits und dem europäischen Binnenmarkt andererseits. Die doppelte Verkehrsfähigkeit hat verhindert, dass Liechtenstein zwischen der Schweiz und dem EWR wählen musste, und verwandelte die geografische Zwischenlage in einen institutionellen Vorteil.

Die Konstruktion war allerdings nur tragfähig, weil sie durch ein eigenes Marktüberwachungs- und Kontrollsystem abgesichert wurde. Ohne solche Kontrollen hätte die Gefahr bestanden, dass Waren, die zwar nach EWR-Recht verkehrsfähig waren, aber schweizerischen Vorschriften nicht entsprachen, über die offene Grenze in das übrige schweizerische Zollgebiet gelangten. Die angepasste Zollvertragsordnung zielt deshalb auf eine doppelte Balance: Sie eröffnet Liechtenstein den EWR-Zugang und verhindert zugleich, dass die Schweiz über Liechtenstein mittelbar an Rechtswirkungen gebunden wird, die sie nach der Ablehnung des EWR gerade nicht übernehmen will.

## EWR-Mitgliedschaft mit Sonderlösungen 

In der zweiten Volksabstimmung 1995 bestätigte das liechtensteinische Stimmvolk den EWR-Beitritt. Am 1\. Mai 1995 trat Liechtenstein dem EWR bei. Strukturell besteht der EWR aus zwei Pfeilern. Im EU-Pfeiler liegt die Überwachung bei der Europäischen Kommission, die gerichtliche Kontrolle beim EuGH. Im EFTA-Pfeiler werden diese Funktionen von der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und vom EFTA-Gerichtshof ausgeübt. Mit dem Beitritt Liechtensteins wurde der EFTA-Pfeiler wieder voll funktionsfähig. Von den ursprünglich fünf EWR/EFTA-Staaten waren Finnland, Österreich und Schweden 1995 der Europäischen Union beigetreten. Seit dem 1\. Mai 1995 besteht der EFTA-Pfeiler aus Island, Liechtenstein und Norwegen. Der ESA gehören drei Kollegiumsmitglieder, dem EFTA-Gerichtshof drei Richter an.

Besonders wichtig ist die von Liechtenstein ausgehandelte Sonderlösung bei der Personenfreizügigkeit. Wegen seiner geringen Fläche und der begrenzten Wohnkapazität darf das Land die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen begrenzen. Diese Regelung ist keine blosse politische Duldung, sondern Teil der EWR-Rechtsordnung. Sie zeigt, dass sich EWR-Recht und die Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse eines Kleinstaats miteinander verbinden lassen.

Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Schutzklausel des EWR-Abkommens. Nach Artikel 112 kann eine Vertragspartei einseitig geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, wenn ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten auftreten und damit zu rechnen ist, dass sie anhalten. Liechtenstein kann der «Masseneinwanderung» damit einen Riegel schieben, ohne EWR-Recht zu verletzen. Solche Massnahmen müssen allerdings nach Umfang und Dauer auf das unbedingt Erforderliche beschränkt bleiben und dürfen das Funktionieren des EWR-Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. Die Schutzklausel bietet damit deutlich mehr Handlungsspielraum als der entsprechende Mechanismus im Vertragspaket Schweiz–EU.

## Ein eigener supranationaler Gerichtshof

Der EWR verschafft Liechtenstein nicht nur Marktzugang. Das Land ist zu einem Ort der europäischen Rechtsentwicklung geworden. Was sich für Schweizer Ohren mehr als seltsam anhören muss, ist die Tatsache, dass die EWR-Mitgliedschaft nicht etwa mehr Fremdbestimmung, sondern mehr Mitbestimmung mit sich gebracht hat. Neben dem EuGH ist allein der EFTA-Gerichtshof befugt, Binnenmarktrecht verbindlich auszulegen. Behauptungen von Befürwortern des schweizerischen Rahmenabkommens, auch das geplante «Schiedsgericht» verfüge über eine entsprechende Kompetenz, gehören ins Reich der Fabel.

Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs hat Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit erhöht. Der Gerichtshof wirkte dabei nicht als blosser Nachvollzieher des EuGH, sondern entwickelte eigenständige Antworten innerhalb der besonderen Struktur des EWR.

Verschiedene Fälle aus Liechtenstein zeigen, dass Kleinstaaten im EWR nicht nur Regeladressaten sind, sondern auch zur Rechtsentwicklung beitragen. Dennoch bleibt die Tatsache, dass der EuGH Liechtenstein im Fall *Rimbaud* aus politischen Gründen vorübergehend um die Kapitalverkehrsfreiheit gebracht hat. Darin steckt zugleich ein Machtanspruch: Der EuGH behält sich vor, selbst zu bestimmen, wann Homogenität gilt und wann sie zugunsten einer unionszentrierten Sicht zurücktritt (Fall *Polydor*). Das kann bei Annahme des Rahmenabkommens Schweiz–EU auch für die Schweiz relevant werden. 

## Der judizielle Trialog

Im Volksmund heisst es, dass viele Köche den Brei verderben würden. Was in der Küche unerwünscht ist, kann in der Rechtsprechung ein Vorteil sein. Denn hier muss eine Lösung gefunden werden, die allen Beteiligten vorgesetzt wird und so auch allen «zu schmecken» hat. Ein wichtiges Werkzeug hierfür ist der judizielle Dialog bzw. Trialog zwischen dem EFTA-Gerichtshof, dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Hinzu kommen unter Umständen die nationalen Gerichte.

Wie europäische (und nationale) Gerichte zusammenwirken, zeigt der Rechtsstreit um das multinationale Logistikunternehmen *Holship*. Eine norwegische Gewerkschaft wollte das Unternehmen mit einem Boykott zur Übernahme einer tariflichen Hafenarbeiterregelung zwingen. Der Fall beschäftigte den EFTA-Gerichtshof, den norwegischen Obersten Gerichtshof und später den EGMR. Im Ergebnis wurde das Urteil des EFTA-Gerichtshofs, welches auf eine Beendigung des Hafenarbeitermonopols hinauslief, bestätigt. Auch Liechtenstein wirkt am europäischen Gerichtsdialog mit. Im Fall *Nobile* befasste sich der EFTA-Gerichtshof auf Vorlage des Fürstlichen Obergerichts nicht nur mit der freien Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherungen, sondern auch mit den Anforderungen an eine rechtmässige Besetzung der Richterbank. Diese Überlegungen griff der EGMR später im Urteil *Astradsson* zur Unabhängigkeit der Justiz auf. Liechtenstein besitzt in diesem Gerichtsverbund somit nicht nur ein Mitspracherecht, sondern auch Gewicht.

Das wichtigste Urteil, das der EFTA-Gerichtshof in den mehr als 30 Jahren seines Bestehens gefällt hat, war *Icesave*. Inmitten der Finanzkrise weigerte er sich, Island für den Zusammenbruch einer privaten Bank gegenüber Grossbritannien und den Niederlanden haftbar zu machen. Der EFTA-Gerichtshof hielt fest, dass die Einlagensicherungsrichtlinie zwar ein Sicherungssystem verlange, aber keine staatliche Erfolgshaftung für eine vollständige Auszahlung begründe. Damit widerstand der Gerichtshof erheblichem politischem Druck aus der EU und bewahrte die Eigenständigkeit des EWR-Rechts. *Icesave* steht deshalb für rechtsstaatliche Unabhängigkeit: Auch in der Krise entscheidet im EWR nicht Machtpolitik, sondern das Recht.

Der EWR nimmt eine Zwischenstellung zwischen klassischem Völkerrecht und einer EU-Mitgliedschaft ein. Er ist dynamisch, weil neues EU-Binnenmarktrecht grundsätzlich übernommen wird. Zugleich bleibt er völkerrechtlich organisiert, weil die EWR/EFTA-Staaten über eigene Institutionen handeln. Gerade für kleine Staaten ist diese Zwischenform attraktiv: Sie verlangt Disziplin, schützt aber vor institutioneller Vereinnahmung.

## Schiessen auf bewegliche Ziele

Für die Zukunft sind aus Vaduzer Optik mehrere Szenarien in den Blick zu nehmen. Ideal für Liechtenstein wäre, wenn Island und Norwegen zusammen mit dem Fürstentum weiterhin den EFTA-Pfeiler im EWR bildeten. Ein EU-Beitritt Islands würde den EFTA-Pfeiler schwächen. Solange aber Norwegen im EWR verbleibt, verfügt der EFTA-Pfeiler über politisches Gewicht. Norwegen bringt Grösse, Ressourcen und Finanzkraft ein. Der EWR könnte auch mit Norwegen und Liechtenstein im EFTA-Pfeiler weitergeführt werden.

Dass Norwegen von sich aus der EU beitritt, ist unwahrscheinlich. Ein Beitritt Islands könnte aber eine Art Sogwirkung entfalten. Ein EU-Beitritt Norwegens wäre für Liechtenstein gravierend. Dass die EU in diesem Fall einer Weiterführung des EWR zustimmen würde, ist wenig wahrscheinlich. Zu vermeiden wäre in jedem Fall ein Modell nach dem Vorbild Andorras oder San Marinos, bei dem die EU-Kommission Drittstaaten direkt überwacht und der EuGH direkt das Auslegungsmonopol besitzt. Falls das Schweizer Volk (und hoffentlich die Stände) das Vertragspaket mit der EU akzeptieren, so würde die EU das Modell mit dem «Schiedsgericht» und dem EuGH wahrscheinlich auch Liechtenstein vorschlagen. Unter Souveränitätsgesichtspunkten wäre das für das Fürstentum eine klare Schlechterstellung.

Dass das Vertragspaket EU–Schweiz entgegen der Berner Propaganda nicht auf einem 2-Pfeiler-Modell beruht, hat der ehemalige Beigeordnete EFTA-Generalsekretär Georges Baur mit aller Deutlichkeit ausgeführt. Es gibt keinen Schweiz-Pfeiler mit eigenen Organen. Die faktische Überwachungskompetenz liegt vielmehr bei der Europäischen Kommission, das Auslegungsmonopol beim EuGH. Das «Schiedsgericht» dient dazu, den damit verbundenen Souveränitätstransfer auf die EU zu verdecken. 

Wenn das Vertragspaket mit der EU in der Schweiz scheitert, könnte die EWR-Frage in Helvetien wieder aufs Tapet kommen. Unter Umständen könnte Liechtenstein den EFTA-Pfeiler zusammen mit der Schweiz bilden. 

Dass die schweizerische Öffentlichkeit Mühe hat, die Formeln der Berner Spin-Doktoren vom angeblichen 2-Pfeiler-Modell und vom angeblich selbstständigen Schiedsgericht zu durchschauen, ist angesichts des Fehlens praktischer Erfahrung im Umgang mit supranationalen Institutionen nachvollziehbar. In Vaduz muss man es nach mehr als drei Jahrzehnten Erfahrung mit ESA und EFTA-Gerichtshof besser wissen. Es wäre angezeigt, dass Liechtenstein seine künftigen Optionen rechtzeitig klärt. Die Erfahrung spricht allerdings dafür, dass man in Vaduz auch diesmal vorausschauend denkt – und dass man ein entsprechendes Konzept bereits in der Schublade hat.