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# Beim Zugang zum Recht hat der Föderalismus einen blinden Fleck
- URL: https://www.schweizermonat.ch/beim-zugang-zum-recht-hat-der-foderalismus-einen-blinden-fleck/
- Published: 2026-10-16T10:12:45.000Z
- Updated: 2026-10-16T10:14:43.000Z
- Description: Bei gleicher finanzieller Notlage kann ein Kanton unentgeltliche Rechtspflege gewähren, während ein anderer sie verweigert. Diese Ungleichheit ist meist ohne politischen Entscheid entstanden. Die Kantone müssen ihre Praxis offenlegen und begründen.
- Author: Grégoire Giuliano
- Tags: Debatte

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Stellen Sie sich vor: zwei Personen, gleiches Einkommen, gleiche Notlage, gleiches betreibungsrechtliches Existenzminimum. Die eine lebt im Tessin, die andere im Kanton Bern. Beide beantragen unentgeltliche Rechtspflege, um sich vor Gericht überhaupt einen Anwalt leisten zu können. Die eine Person bekommt sie nicht, die andere schon. Nicht weil ihre finanzielle Lage unterschiedlich wäre, sondern weil der Kanton, in dem sie zufällig wohnt, das massgebliche Existenzminimum unterschiedlich berechnet.

Dieser Unterschied ist kein Einzelfall und auch keine Vermutung. Er lässt sich anhand von über 135 Gerichtsentscheiden aus allen 26 Kantonen belegen, ausgewertet vom Schweizer Anwaltsverzeichnis Legatis in der Studie «Der kantonale Preis der Armut».

Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung garantiert jeder Person, die nicht über die nötigen Mittel verfügt, unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Artikel 117 der schweizerischen Zivilprozessordnung, seit 2011 gesamtschweizerisch in Kraft, konkretisiert dieses Recht: Wer bedürftig ist, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Weder die Verfassung noch die ZPO definieren jedoch eine einheitliche Methode, um diese Bedürftigkeit zu berechnen. Genau an dieser Lücke setzt die kantonale Praxis an, und genau dort beginnt die Ungleichheit.

Die Berechnung folgt in allen Kantonen demselben Grundprinzip. Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, ein gesamtschweizerisch einheitlicher Betrag nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten. Auf diesen Grundbetrag rechnet jeder Kanton einen eigenen Zuschlag, um die sogenannte Bedürftigkeitsschwelle zu bestimmen: den Einkommensbetrag, bis zu dem jemand als bedürftig gilt und Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.

## Das Grundrecht hängt vom Wohnort ab

Genau dieser Zuschlag variiert erheblich. Er reicht von 0 Prozent im Tessin bis zu 30 Prozent in den Kantonen Bern, Schwyz, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden.

Was das konkret bedeutet, zeigt eine einfache Rechnung. Bei einem Ehepaar mit einem Existenzminimum von 1700 Franken im Monat bedeutet ein Zuschlag von 30 statt 0 Prozent einen Unterschied von 510 Franken pro Monat oder 6120 Franken pro Jahr, den ein Kanton grosszügiger anrechnet als der andere. Dieser Betrag entscheidet in der Praxis darüber, ob jemand vor Gericht überhaupt anwaltlich vertreten sein kann. Nicht das Recht unterscheidet sich hier von Kanton zu Kanton, sondern der Zugang zu diesem Recht.

Die Zahlen stammen nicht aus Schätzungen. Legatis hat für die [Studie](http://legatis.ch/de/studie-unentgeltliche-rechtspflege?ref=schweizermonat.ch) über 135 Gerichtsentscheide vollständig gelesen und ausgewertet, mit dem Ziel, pro Kanton rund zehn unabhängige Entscheide zu finden, recherchiert über OpenCaseLaw, eine Datenbank mit über einer Million indexierten Entscheiden. Ein Zuschlagssatz galt erst dann als bestätigt, wenn er durch mindestens zwei unabhängige Gerichtsentscheide aus unterschiedlichen Verfahren gestützt wurde – nach Möglichkeit von unterschiedlichen Gerichten oder aus unterschiedlichen Jahren – oder durch eine offizielle, für alle Fälle geltende kantonale Weisung.

Für Kantone wie Schaffhausen oder Appenzell Ausserrhoden liess sich trotz umfassender Recherche in drei Runden keine verwertbare Praxis feststellen. Diese Fälle wurden ausdrücklich als offen ausgewiesen, nicht stillschweigend übergangen. Ebenso transparent gekennzeichnet sind Kantone, in denen die Gerichte einen Ermessensspielraum nutzen, etwa Zürich mit einer Bandbreite von 15 bis 30 Prozent oder Waadt mit 20 bis 30 Prozent. Für Thurgau und Obwalden liegt je nur ein Entscheid vor, weshalb die Studie diese Werte ausdrücklich nur als Anhaltspunkt und nicht als bestätigt bezeichnet.

## Die bestätigten kantonalen Zuschläge

| **Kanton**            | **Zuschlag** | **Grundlage**                                                     |
| --------------------- | ------------ | ----------------------------------------------------------------- |
| Tessin                | 0 Prozent    | Offizielle Tabelle, kein Zuschlag                                 |
| Basel-Landschaft      | 15 Prozent   | 14 Entscheide (2012–2021)                                         |
| Basel-Stadt           | 15 Prozent   | 11 Entscheide, durchgehende Praxis                                |
| Graubünden            | 20 Prozent   | 13 Entscheide (2003–2026)                                         |
| Luzern                | 20 Prozent   | 6 Entscheide, Wechsel von 15 Prozent auf 20 Prozent (2003)        |
| Nidwalden             | 20 Prozent   | Offizielles Gerichtsformular (2024)                               |
| Solothurn             | 20 Prozent   | 6 Entscheide (2010–2021)                                          |
| Uri                   | 20 Prozent   | 2 unabhängige Entscheide                                          |
| Zug                   | 20 Prozent   | 7 Entscheide (2022–2025)                                          |
| Aargau                | 25 Prozent   | 10 Entscheide (2002–2026)                                         |
| Freiburg              | 25 Prozent   | 13 Entscheide, Wechsel von 20 Prozent auf 25 Prozent (2018)       |
| Genf                  | 25 Prozent   | 11 Entscheide, Übergang von 20 Prozent auf 25 Prozent (2020–2025) |
| Jura                  | 25 Prozent   | Kreisschreiben Nr. 14 (2015)                                      |
| Wallis                | 25 Prozent   | 4 Entscheide (2022–2025)                                          |
| Appenzell Innerrhoden | 30 Prozent   | 1 Entscheid plus offizielle Bestätigung                           |
| Bern                  | 30 Prozent   | 12 Entscheide, Zivil- und Verwaltungsgerichte                     |
| St. Gallen            | 30 Prozent   | Offizielle Richtlinien (2011)                                     |
| Schwyz                | 30 Prozent   | 6 Entscheide, Richtlinien (2003)                                  |

## Gewollte Vielfalt sieht anders aus

Man könnte einwenden, dass unterschiedliche kantonale Praxis der Kern des Schweizer Föderalismus sei – und nicht sein Defekt. Dies stimmt, allerdings nur bedingt. Der Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen ist ein bewusst gewolltes, politisch debattiertes und demokratisch legitimiertes Element dieses Föderalismus. Über Steuersätze wird in kantonalen Parlamenten gestritten, abgestimmt und informiert.

Die Bedürftigkeitsschwelle für unentgeltliche Rechtspflege dagegen wird in den seltensten Fällen politisch diskutiert. Sie entsteht in der Praxis der Gerichte, oft über Jahre hinweg, ohne dass ein Parlament je bewusst entschieden hätte, dass ein Kanton grosszügiger sein soll als ein anderer. Es handelt sich nicht um gewollte Vielfalt, sondern um einen unbeobachteten, institutionellen Drift bei einem Grundrecht.

Genau hier liegt das eigentliche Problem für die institutionelle Resilienz des Föderalismus. Ein System, das kantonale Unterschiede zulässt, wo diese Ausdruck demokratischer Selbstbestimmung sind, bleibt stark. Ein System, das kantonale Unterschiede bei einem verfassungsmässig garantierten Grundrecht zulässt, ohne dass dies je jemand bewusst entschieden oder auch nur bemerkt hat, wird angreifbar. Nicht durch die Ungleichheit selbst, sondern durch die Tatsache, dass niemand für sie Verantwortung trägt.

## Transparenter Föderalismus

Das Bundesgericht hat die kantonale Methodenfreiheit bei der Bedürftigkeitsberechnung wiederholt bestätigt, gleichzeitig aber klargestellt, dass das Ergebnis der kantonalen Praxis nicht in Willkür ausarten dürfe. Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich die heutige Realität, und die vorliegenden Zahlen legen nahe, dass sie näher am zweiten Pol liegt als am ersten.

Eine vollständige Harmonisierung der Bedürftigkeitsschwelle würde den Kantonen einen Teil jener Autonomie nehmen, die den Föderalismus überhaupt erst ausmacht. Der heutige Zustand jedoch, eine Vielfalt, die niemand bewusst gewollt und kaum jemand bemerkt hat, verteidigt diese Autonomie schlecht. Wer den Föderalismus ernst nimmt, sollte auch seine stillen Webfehler ernst nehmen, bevor andere es für ihn tun.

> «Ein pragmatischer erster Schritt läge nicht in der vollständigen Vereinheitlichung, sondern in der Sichtbarmachung.»

Ein pragmatischer erster Schritt läge nicht in der vollständigen Vereinheitlichung, sondern in der Sichtbarmachung: Würden die Kantone verpflichtet, ihre Zuschlagssätze zur Bedürftigkeitsschwelle offen zu publizieren und periodisch zu begründen, entstünde zumindest die demokratische Kontrolle, die heute fehlt. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) wäre das naheliegende Gremium, um eine solche Koordination anzustossen, ohne den Kantonen ihre Methodenfreiheit zu nehmen.