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(1) Niemandskinder

Waisenkinder, Findelkinder, Scheidungskinder, Armutskinder – es gab viele Gründe für die Fremdplazierung von Kindern. Die Praxis war in der Schweiz bis weit ins 20. Jahrhundert weitverbreitet.
Die Aufarbeitung dieses Kapitels der jüngeren Geschichte hat erst begonnen.

Wenn man im Bekanntenkreis das Thema fremdplazierter Kinder anspricht, so fällt auf, wie viele von einem Vater, einer Grossmutter, einer Tante oder einem Grossonkel zu berichten wissen, die als Kinder in fremden Familien aufgewachsen sind. Dies ist kein Wunder, lebte doch im Jahr 1910 schätzungsweise jedes 25. Kind in einer fremden Familie und konnte – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen.

Je nach Region unterschieden sich die Zahlen stark. Während im Kanton Bern mit 5,7 Prozent überdurchschnittlich viele fremdplazierte Kinder lebten, waren es im Tessin nur etwas über ein Prozent. Die Gründe für die Unterschiede zwischen den Kantonen sind noch zuwenig erforscht. Allein die Art und Weise, wie diese statistischen Daten ermittelt wurden, zeigt jedoch auf, wie wenig sich die Öffentlichkeit und die Politik zu jener Zeit mit dem Schicksal Fremdplazierter beschäftigte.

Als sich der Pfarrer Albert Wild im Jahr 1915 an alle Kantonsregierungen der Schweiz wandte mit der Bitte, ihm die Zahlen der verkostgeldeten Kinder mitzuteilen, erhielt er lediglich von zwei Kantonen eine Rückmeldung. In der Folge erkundigte er sich beim Eidgenössischen Statistischen Bureau nach einer entsprechenden Statistik. Ihm wurde daraufhin eine Liste der «berufslosen 1896 und später geborenen Personen in fremden Familien» zur Verfügung gestellt, basierend auf der eidgenössischen Volkszählung von 1910, «da diese Personen offenbar mit den Kost- und Pflegekindern identisch sind». Dass nicht einmal das Statistische Bureau über die Anzahl der Pflegekinder Bescheid wusste, offenbart, wie marginal die Stellung fremdplazierter Kinder in der Gesellschaft war. Bemerkenswerterweise existiert bis heute keine Statistik zu Pflegekindern; die entsprechenden Daten dazu werden bis heute nicht erhoben. Gestützt auf die Volkszählung von 1990 wird geschätzt, dass zum damaligen Zeitpunkt rund 15’000 Kinder unter 15 Jahren nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwuchsen, fast die Hälfte davon, so die Annahme, lebte bei Verwandten.

Gründe für die Fremdplazierung von Kindern gab es viele. Die Kinder waren Waisenkinder, Findelkinder, Scheidungskinder, sie wurden aus Armutsgründen in fremde Hände gegeben oder weil beide Elternteile ihr tägliches Brot in der Fabrik erarbeiteten. Unehelich geborene Kinder erhielten einen Vormund und wurden der Mutter weggenommen, wenn der Erzeuger seine Vaterschaft nicht anerkennen und nicht für den Unterhalt aufkommen wollte. Auch konnte der Staat Kinder von Rechts wegen ihren Eltern wegnehmen, sei es aus moralischen oder finanziellen Gründen, sei es, weil die Eltern kriminell waren, als geistig unterentwickelt galten oder weil sie ihre Kinder misshandelten.

Vielen solcher Kinder war aber gemeinsam, dass sie niemand hatten, der sich um sie kümmerte. Oftmals fanden sich auch keine Verwandten, um sich solcher «Niemandskinder» anzunehmen, weil sie den Makel eines unehelich geborenen oder sozial niedrigstehenden Kindes nicht tragen wollten oder aber weil sie selbst kaum für ihren eigenen Unterhalt aufkommen konnten.

Unterschieden werden gemeinhin zwei verschiedene Formen von Fremdplazierung: einerseits die Versorgung in einer Institution, wie einem Heim oder einer Anstalt, und anderseits die sogenannte Familienpflege, also die Unterbringung in eine verwandte oder fremde Familie zur vorübergehenden oder dauernden Pflege, oder zur Adoption. Vor allem in verwandten Familien wurden Kinder bisweilen unentgeltlich aufgenommen; andere Pflegefamilien erhielten hingegen ein Kost- oder Pflegegeld. Je nachdem, wurde das Geld von den Eltern, Waisenbehörden oder aber, im Falle armenrechtlicher Kindswegnahmen, von Armen- oder Vormundschaftsbehörden bezahlt. Die Kinder wurden teils von den eigenen Eltern oder Müttern in Pflege gegeben; andere wurden durch staatliche Organe, wie Vormundschafts- und Armenbehörden, oder durch private Kinderschutzorganisationen plaziert.

Bis heute gibt es keine allgemeingültige Definition des Pflegekinds. Die schweizerische Pflegekinderverordnung PAVO aus dem Jahr 1978 umschreibt den Begriff als «Unmündigen ausserhalb des Elternhauses» und schreibt vor, dass eine Bewilligung benötigt, wer «ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will».

Meistens werden Kinder in Dauer- oder Wochenpflege in diesem Sinne als «Pflegekinder» bezeichnet und von Kindern in Tagespflegeverhältnissen unterschieden. Der Begriff «Pflegekinder» fungiert so zumeist als Oberbegriff für sämtliche in Familien fremdplazierten Kinder, wie dies beispielsweise der Jurist Hans Weiss in seiner rechtswissenschaftlichen Dissertation über das Pflegekinderwesen in der Schweiz aus dem Jahr 1920 darlegte: «Pflegekinder sind alle diejenigen Kinder, welche Pflege und Erziehung nicht von ihren natürlichen Eltern erhalten, sondern zu diesem Zwecke bei Verwandten oder in einer fremden Familie auf längere Zeit hin untergebracht sind, ohne dass ein Adoptionsverhältnis geschaffen wurde.»

Die Vergangenheit kannte in der Tat viele Namen für Kinder in fremder Familienpflege: Verdingkinder, Kostkinder, Güterkinder, Hofkinder, Loskinder, Ziehkinder, Hütekinder, Haltekinder oder Amtskinder. Die vielen Namen widerspiegeln die bewegten Geschichten solcher Kinderschicksale und die Tatsache, dass sich bis weit ins 20. Jahrhundert hinein das Pflegekinderwesen in der Schweiz grösstenteils in einem rechtlichen Vakuum bewegte.

«Verdingkinder» ist dabei sicherlich die bekannteste historische Bezeichnung für fremdplazierte Kinder in der Schweiz. Sie weckt Assoziationen an Missstände im Pflegekinderwesen und an körperlich und psychisch missbrauchte Kinder. Der Begriff «Verdingung» bezeichnete eine Abmachung, die in gewissen Fällen eine Arbeitsleistung und deren Entschädigung enthielt. Im landläufigen Sinn verstand man darunter Kost und Pflege für Kinder in fremden Familien, und im Gegensatz zum neutraleren Begriff «Pflegekinder» spielte bei den Verdingkindern der Arbeitseinsatz des Kindes eine wichtige Rolle. Die meisten Verdingkinder hatten dabei eher den Status von kleinen Knechten und Mägden als jenen von Kindern, die es zu betreuen galt.

Das System der Verdingung hatte sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts entwickelt, und zwar vor allem in ländlichen Gebieten, wo es im Unterschied zu Städten kaum Waisenhäuser gab. Konnte ein Kind nicht bei seinen Eltern oder Verwandten aufwachsen, musste es von der Gemeinde unterstützt werden. So manche Gemeinde entlastete sich finanziell, indem sie solche Kinder versteigerte und sie gegen ein Kostgeld an diejenigen Familien vermittelte, die das kostengünstigste Pflegeangebot machten. Dieses System war als «Mindersteigerung» bekannt. Nicht selten waren diese Kinder in ihren Pflegefamilien billige Arbeitskräfte, die so das niedrige Kostgeld ausgleichen mussten.

In Anlehnung an das Geld für Kost und Pflege wurden die fremdplazierten Kinder häufig auch «Kostkinder» genannt, so zum Beispiel im Kanton Basel-Stadt. In Zürich nannte man vom Almosenamt verdingte Kinder hingegen «Amtskinder». Eine andere Bezeichnung wiederum wurde von Jeremias Gotthelf gewählt; er nannte solche Kinder in seinem berühmtem Roman «Der Bauernspiegel» aus dem Jahr 1837 «Güterkinder». So gibt es mannigfache Bezeichnungen, die zum Teil auch regional unterschiedlich gefärbt sind.

Diese Menge an Begriffen für Pflegekinder illustriert, dass keine Übereinstimmung darin bestand, welches Kind in welchem Umfeld als Pflegekind bezeichnet werden sollte. Bis zu welchem Alter galt ein Kind als Pflegekind? In St. Gallen beispielsweise galten nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr, die «des Erwerbes wegen in Pflege genommen wurden», als Pflegekinder und wurden von den Behörden in Kontrollgängen besucht. War ein Kind, das bei seinen Grosseltern aufwuchs, auch ein Pflegekind? Wurden Kinder, die nur zeitweise in einer fremden Familie lebten, auch als Pflegekinder wahrgenommen?

Diese Uneinheitlichkeit im Umgang mit fürsorgebedürftigen Kindern ist nicht zuletzt auf rechtliche Divergenzen zurückzuführen, die in der Schweiz bis heute noch bestehen. Lange Zeit war die Fürsorge für Kinder und Jugendliche privaten oder kirchlichen Kreisen überlassen und nur wenig geregelt. Erst im 20. Jahrhundert begann der Staat sich allmählich der Frage der ausserfamiliären Erziehung anzunehmen. Im Zuge der Einführung des aus dem Jahre 1907 stammenden ersten Zivilgesetzbuches (ZGB) im Jahr 1912 und der dadurch erforderlichen kantonalen Gesetzgebungen und Regelungen, übernahmen die Behörden in Gemeinden und Kantonen schrittweise diese Fürsorgefunktionen. Aber erst durch die Pflegekinderverordnung PAVO im Jahr 1978 wurde das Pflegekinderwesen auf gesamtschweizerischer Ebene geregelt.

Zuvor war es allein die Sache der Gemeinden und Kantone, den Schutz von Pflegekindern rechtlich zu ordnen. Sie taten dies in äusserst unterschiedlicher Weise, und zum Teil wurde die rechtliche Lage fremdplazierter Kinder auch völlig vernachlässigt. In einigen Kantonen gaben Gesetze der Armenbehörde das Recht, Kinder aus unterstützten Familien wegzunehmen, sobald ihre Entwicklung als gefährdet betrachtet wurde. Kam es zu einer Fremdplazierung, übernahm die Armenpflege die Fürsorge und die Aufsicht über die Kinder. Diese beschränkte sich aber auf die von jener untergebrachten Kinder.

Um 1900 engagierten sich überdies rund 3’000 private Institutionen für Kinder und Jugendliche. Diese schier unendliche Zersplitterung der Kräfte verhinderte eine effiziente Hilfe und Aufsicht, und so manche Kinder, die es wohl am nötigsten gehabt hätten, fielen durch die Maschen der Fürsorge. Bis zur Einführung des Zivilgesetzbuches in der Schweiz im Jahr 1912 kannten nur drei Kantone Spezialgesetzgebungen in bezug auf das Pflegekinderwesen. Es waren dies Zürich (1893), St. Gallen (1896 und 1905) sowie Basel-Stadt (1906).

Im ZGB von 1907 selbst wurde das Pflegekinderwesen im speziellen nicht erwähnt. Gesetzliche Bestimmungen diesbezüglich sucht man vergeblich, und bis ins Jahr 1976 kam das Wort «Pflegekind» im ZGB gar nicht vor. Seit 1907 sahen zwar neueingeführte Kinderschutzbestimmungen die Wegnahme von Kindern aus ihren Familien vor, wenn wegen Verletzung der elterlichen Fürsorgepflichten eine dauernde Gefährdung des leiblichen oder geistigen Wohles, oder Verwahrlosung des Kindes drohte. Auch aus armenrechtlichen Gründen konnten Kinder aus unterstützten Familien entfernt werden, «die für eine gesunde Entwicklung ihrer Kinder eine Gefahr bedeuten können», was zu einem Anstieg der Fremdplazierungen führte. Waren die Kinder jedoch einmal in Pflegeverhältnisse verbracht worden, fehlten Massnahmen zu ihrem Schutz. Das Pflegekinderwesen blieb somit eine juristische Leerstelle im Zivilgesetz.

Erst die Einführung eines neuen Kindsrechtes im ZGB im Jahre 1976 eliminierte die rechtliche Zurücksetzung un- und ausserehelich geborener Kinder, der sogenannt «illegitimen» Kinder, gegenüber ehelich geborenen. Es lieferte daneben mit Artikel 316 die Grundlage für die Vereinheitlichung der Pflegekinderaufsicht. Der Bundesrat erliess die «Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption», kurz PAVO, die zusammen mit dem neuen Kindsrecht 1978 in Kraft trat. Diese mittlerweile über 30 Jahre alte Verordnung ist heute noch in Kraft, auch wenn sie in Fachkreisen längst als den heutigen Verhältnissen nicht mehr angepasst und veraltet gilt. Manche Kantone tun sich nach wie vor schwer mit der Umsetzung der Verordnungstexte in die Praxis und haben bisher keine verantwortliche Stelle für das Pflegekinderwesen geschaffen.

Die Geschichte von Pflegekindern und Verdingkindern gilt als trauriges Kapitel der Schweizer Sozial- und Fürsorgegeschichte, das bislang noch nicht adäquat erforscht wurde. Der schweizerische Bundesrat war im Jahr 2005 der Auffassung, dass «aus heutiger Sicht weder ein Bedarf noch eine hohe Dringlichkeit für eine breiterangelegte historische Studie zur Thematik der Fremdplazierung von (Waisen-)Kindern besteht». Wir können aber die Situation von Pflegekindern heute nur verbessern, wenn wir uns der geschichtlichen Hintergründe und der historisch gewachsenen Divergenzen der rechtlichen Situation von Pflegekindern bewusst sind. Geben wir den unzähligen Verdingkindern eine Stimme, den ihnen zukommenden geschichtlichen Platz und den ihnen geschuldeten und von ihnen verdienten Respekt!

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