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Beschneidungsverbot beschneidet die Erziehungsfreiheit der Eltern

Das Kölner Landgericht hat religiösmotivierte Beschneidungen für strafbar erklärt. Schweizer Spitäler sind von dieser Rechtsprechung beeindruckt und stellen solche Eingriffe vorerst ein. Juden und Muslime werden dadurch zu Unrecht in ihren Rechten beschränkt.

Beschneidungsverbot beschneidet die Erziehungsfreiheit der Eltern

 

Shabat Shalom. Freitag Abend – Anfang des jüdischen Wochenendes. Es ist Tradition dieses Wochenende mit einem feierlichen Familienessen zu beginnen, auch bei der nicht orthodoxen Familie R.* Sie sitzt am Familientisch. Die Segenssprüche für die Mahlzeit sind gesprochen. Das Essen dampft auf dem Tisch.

An der Tafel sitzen drei Generationen: Lena und Jakob, die werdenden Grosseltern. Ihr Sohn David und Sarah, seine Frau. Im Bauch von Sarah befindet sich Ariél. Er wird in zwei Wochen das Licht der Welt erblicken.

Mit viel Vorfreude planen die Grosseltern − laut denkend − die Brit Milah, die Beschneidungsfeier. Gemäss jüdischem Brauch werden Knaben in den ersten acht Tagen beschnitten. Nur, die Rechnung haben sie ohne den Wirt gemacht. Ihr Sohn David entgegnet: «Mein Sohn wird im Kindsalter nicht beschnitten!» Er selber habe sich zur eigenen Beschneidung nie äussern können. Seine Eltern hätten für ihn eine unwiderrufliche Entscheidung getroffen. Sind das Ressentiments?

Lena kontert, Beschneidungen seien gesundheitlich nicht schädlich. Ihr Ton ist emotional: «Es ist der Bund zwischen Gott und einem jüdischen Mann, es ist die Aufnahme eines neuen Menschen in die jüdische Gemeinschaft.»

Das Beispiel zeigt, dass auch die jüdische Gemeinschaft den Diskurs über die gegenläufigen Interessen führt. Aber vollendete Tatsachen hat das Landgericht Köln mit seinem Urteil vom 12. Mai 2012 geschaffen. Es hat entschieden, das Selbstbestimmungsrecht des Kindes überwiege, und hat deshalb religiösmotivierte Knabenbescheidungen grundsätzlich für strafbar erklärt.

Ohne rechtliche Notwendigkeit haben das Zürcher Kinderspital und andere schweizerischen Kliniken ein Moratorium für diesen Eingriff verhängt. Und dies, obschon der Schweizer Gesetzgeber vor knapp einem Jahr die Knabenbeschneidung bewusst nicht verboten hat, weil sie die Betroffenen in ihrer Sexualität und Gesundheit nicht einschränkt (im Gegensatz zur Mädchenbeschneidung, die eine strafbare Körperverletzung darstellt).

Jede Operation ist ein Eingriff in die physische Integrität und braucht einen Rechtfertigungsgrund. Sonst ist sie widerrechtlich. Bei Knaben im Kindsalter ist die Einwilligung des Betroffenen nicht möglich. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Eltern an der Körperverletzung ein «besseres Recht» gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes geltend machen können.

Eltern entscheiden nun mal für und über ihre Kinder. Diese Entscheidungen sind oft von grosser Tragweite. Nicht immer werden die Betroffenen einbezogen und können ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben. Volle Handlungsfähigkeit erlangen Kinder erst mit der Mündigkeit.

Auch die Bestimmung über die schulische Laufbahn – Gymnasium oder Sekundarschule – ist von grosser Tragweite und kein staatliches Organ masst sich an, für die Eltern zu entscheiden. Verweigern sie dem Kind trotz Veranlagung die gymnasiale Ausbildung, kann es sich nicht akademisch entfalten, obschon es ihm vielleicht entsprechen würde. Umgekehrt ist es dramatisch, wenn ein Kind trotz mangelndem Intellekt zu einer höheren Ausbildung gezwungen wird. Ein solcher Zwang kann – im Gegensatz zu einer sauber ausgeführten Zirkumzision – Narben für den Rest des Lebens hinterlassen.

Selbstbestimmung im persönlichkeitsrechtlichen Sinne bedeutet nicht schrankenlose Freiheit. Die Menschen fordern heute immer mehr Individualrechte ein, dabei vergessen sie jedoch, dass der Mensch auch ein sozial gebundenes Wesen ist und gerade Religionsgemeinschaften Verbände mit eigenen Regeln sind. Aussenstehende, vor allem auch der Staat, sollten in ein solches Gefüge nur zurückhaltend eingreifen. Die Beschneidung ist im Islam und Judentum ein religiös etablierter Brauch. Beschneidungen sind dort üblich und verursachen beim Betroffenen nur kurze und geringfügige Schmerzen und die physische Veränderung ist minimal. Deshalb würde ein Verbot die Rechte der Eltern unverhältnismässig beschneiden.

Es stellt sich die Frage, weshalb gerade über diese millimeter-kleine Erziehungsfrage eine so grosse Debatte geführt wird. Es geht um die Anderen. Ein Beschneidungsverbot würde nur Muslime und Juden treffen. Paralellgesellschaften sollen verhindert werden. Dieser Wunsch zeigt sich auch beim Minarett-Verbot sowie bei der Friedhof- und bei der europäisch geführten Burka-Debatte. Aber im Gegensatz zu diesen öffentlichen Symbolen gibt es nicht viel Intimeres als ein männliches Geschlechtsorgan – und in die Intimsphäre von Individuen und Familien hat sich der Staat nicht einzumischen. Wenn sich nun viele in Leserbriefen und öffentlichen Äusserungen dennoch für eine staatliche Intervention aussprechen, lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, dass die Debatte auch zweckfremde und diskriminierende Ziele verfolgt – eben eine Einschränkung des Lebens der Anderen.

Das Kölner Urteil ist nach schweizerischem Recht eine unzulässige Beschränkung der elterlichen Religions- und Erziehungsfreiheit. Ein vorauseilender Gehorsam gegenüber einem deutschen Landgericht durch schweizerische Spitäler zeugt von mangelndem Respekt gegenüber der schweizerischen Souveränität und der elterlichen Erziehungskompetenz.

 


Mirjam B. Teitler ist Juristin und arbeitet als Anwältin bei Streichenberg Rechtsanwälte in Zürich. Sie ist jüdische Schweizerin und legt in diesem Text ihre persönliche Meinung dar.

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